// Entwurf der neuen Satzung
Entwurf der neuen Vereinsatzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der am 15. Mai 1919 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub AMICITIA Münchene.V. 1919“. Im Geschäftsverkehr genügt die Bezeichnung „SC Amicitia, München“. DieClubfarben sind weiß und rot.Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des AmtsgerichtesMünchen unter der Nummer VR3605 eingetragen.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochenund unterliegen ihr mit Recht und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeitdes Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Fußballsports und ggf.anderer Sportarten, sowie die körperliche und charakterliche Bildung seinerjugendlichen Mitglieder.Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichendemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie derparteipolitischen Neutralität. Demokratiefeindlichen, extremistischen, rassistischen undfremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischenNationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten und er bietet Kindern,Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe,Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragtenbekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes undtreten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie dieSelbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen einDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu Gunstender Allgemeinheit und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vereinsvermögen
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigeZwecke verwendet werden.Mitglieder und Funktionäre dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.3.3 3.4 Bei einer Auflösung des Clubs oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedernkein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfalldes Vereinszweckes ist das Clubvermögen unter Berücksichtigung des § 2.1 dieserSatzung dem Bayer. Fußballverband für die Jugenderziehung zu übergeben.Bei Konkurs des Vereins tritt automatisch § 42 des BGB in Kraft.4.1 4.2
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und desBayerischen Fußballverbandes e.V. (BFV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonenzum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und Bayerischen Fußballverbandes e.V. vermittelt.Der Club und seine Mitglieder sind verpflichtet, die von den Verbänden im Rahmen ihrerBefugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungenanzuerkennen.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus:a) aktiven Mitgliedernb) passiven MitgliedernDie Mitglieder der jeweiligen Firmenmannschaften sind dem Verein gleichberechtigtangeschlossen.5.2 Personen, die sich durch tatkräftiges Wirken besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.6.1 6.2 6.3 6.4 6.5
§ 6 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichenEhrenrechte ist.Die Aufnahme muss mittels vorgedrucktem Aufnahmeschein beantragt werden.Jugendliche unter 18 Jahren müssen den Aufnahmeantrag von einem gesetzlichenVertreter unterzeichnen lassen. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung besteht keineVerpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe.Die Mitgliedschaft tritt erst mit der Unterschrift auf dem Beitragsabbuchungsformular inKraft. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Barzahlung genehmigen.Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied die ihm, auf Verlangen, zu überreichendeVereinssatzung an und verpflichtet sich, sie zu erfüllen.7.1
§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzungen und Verordnungen amVereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.7.2 Ab vollendetem 18. Lebensjahr haben die Mitglieder Sitz und Stimme in derMitgliederversammlung.8.1 8.2 8.3 8.4
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre undAnsehen des Clubs oberstes Gebot sein.Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane inallen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in allenSportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich und jeweils im Voraus zu bezahlen.Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und derAnschrift mitzuteilen.9.1 9.2 9.3 9.4 9.5
§ 9 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende desGeschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich und nur unter derVoraussetzung, dass das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenübernachgekommen ist.Beitragsbegünstigte Mitglieder sind von Fall zu Fall zu bestimmen (siehe 10.3).Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand:a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinsb) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzungenc) bei vereinsschädigendem Verhaltend) bei mehr als 6-monatigem Beitragsrückstand, wenn dieser trotz schriftlicher Mahnungnicht bezahlt wird.Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid kann der Ausgeschlossene innerhalb 14Tagen Einspruch beim Vorstand einlegen. Wird der Einspruch abgelehnt, kann bei dernächsten Hauptversammlung ein Gnadengesuch eingereicht werden. Bis dahin ruht dieMitgliedschaft.
§ 10 Einnahmen
10.1 ursprünglich wurde gestrichen10.1 10.2 10.3 10.4 Die von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge und sonstigen Leistungen, sowie die Höheder Aufnahmegebühren werden bei der Hauptversammlung festgesetzt.Bei Bedürftigkeit kann bestimmten Mitgliedern durch Beschluss des VorstandesErmäßigung oder Beitragserlass gewährt werden.Mitglieder, die in den Diensten des Vereins eine Funktion ausüben, sind auf Vorschlagdes Vorstandes zur Beitragsleistung nicht verpflichtet. Evtl. Beitragszahlungen dieserPersonen erfolgen freiwillig.Freiwillige Beiträge von Mitgliedern, die der Jugendarbeit dienen, können derJugendkasse zugeführt werden.10.5 Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.11.1 11.2 11.3 11.4 11.5
§ 11 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins müssen sich auf die vorgeschriebenen Abgaben an Behördenund Verbände, die Kosten zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebesund die notwendigen Aufwendungen zur Abwicklung gesellschaftlicher Veranstaltungenund Ehrungen beschränken.Ausgaben, die nicht gemeinnützigen Vereinsinteressen dienen, dürfen nicht erfolgen.Darlehen in Höhe von max. 1000,00 EUR an Spieler, Trainer u.a. Mitglieder bedürfen derZustimmung einer 4/5-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.Funktionäre erhalten für ihre Tätigkeit keinerlei Zuwendungen.Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigenBereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigenEhrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) ausgeübtwerden.
§ 12 Organgliederung
12.1 Die Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlungb) der VorstandIhre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung und den Ordnungen.13.1 13.2 13.3 13.4
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes b) Wahl und Abberufung der zweiKassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes c) Beschlussfassung überÄnderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen d)Beschlussfassung über das Beitragswesen e) Beschlussfassung über dieRücklagenbildung f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen g) weitereAufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstandder Tagesordnung sind.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich eines jeden Geschäftsjahreseinzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Cluborgan.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihr obliegtdie Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Sie nimmt die Berichte des Vorstandesentgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt über vorliegendeAnträge.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand diesbeschließt oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unterBekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss mindestens 14 Tage vor demVersammlungstermin erfolgen. Die Versammlungseinladung muss einen Hinweisenthalten, dass die Satzung geändert werden soll, wenn ein solcher Antrag vorliegt.13.4 Gestrichen13.5 Gestrichen13.5 13.6 14.1 14.2 Anträge müssen schriftlich bis spätestens 7 Tage vor der Einberufung derMitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die schriftlich odermündlich erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn derVorstand der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit 3/4-Mehrheit beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen einen vorgeschlagenenWortlaut enthalten der den Mitgliedern in der Versammlung schriftlich bekannt zu gebenist. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden im Protokollfestgehalten und voma) 1. Vorstand undb) Schriftführerunterschrieben.
§ 14 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlder anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungvon einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitgliedanwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Zu einer Versammlung nichterschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.Die Wahlen finden nur alle 2 Jahre statt.14.3 14.4 14.5 14.6 14.7 14.8 Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlunganwesend sind oder deren schriftliche Bereitschaft zur Kandidatur und der Annahmeeiner evtl. Wahl vorliegt. Sie müssen jedoch mindestens ein Jahr Mitglied des Vereinssein.Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.Erhält im 1. Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen denersten beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewähltist dann der Kandidat, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält.Stimmenenthaltungen werden grundsätzlich nicht mitgezählt.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht nichtübertragen. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handaufheben. Geheime Wahlenfinden nur dann statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird oder wenn einKandidat das ausdrücklich verlangt.Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigtund verpflichtet, einen Ersatzmann zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigungdurch die nächste Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht beim vorzeitigen Ausscheidendes 1. Vorsitzenden. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so muss vom 2. Vorsitzendeninnerhalb von 4 Wochen nach Ausscheiden eine außerordentlicheMitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden.Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt durch dieMitgliederversammlung unter Leitung des Wahlausschussvorsitzenden. Dieser nimmtauch die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. DieDurchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Über die Wahl ist ein Protokoll zuführen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann erst von den letzten 10 Mitgliedernerfolgen.
§ 15 Der Vorstand
15.1 Der Vorstand besteht aus:1. Dem 1. Vorsitzenden2. Dem 2. Vorsitzenden3. Dem Hauptkassier4. Dem Schriftführer5. Dem Jugendleiter6. Dem Sportvorstand Herren7. Dem Sportvorstand Damen8. Dem Ehrenvorstand9. Zwei weiteren BeisitzernDer Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er tritt einmal monatlichzusammen.15.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden und den Hauptkassier jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des §15.2 26 BGB).15.4 Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes imAmt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zurUnzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, soist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzu wählen.15.5 Wiederwahl ist möglich.15.6 15.7 Jedes Vorstandsmitglied bearbeitet sein Aufgabengebiet nach eigenem pflichtgenmäßenErmessen und ist für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben zum Wohle desVereins verantwortlich. Eine teilweise Delegierung von Aufgaben an andereVorstandsmitglieder ist erlaubt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeitBerichterstattung und Rechnungslegung voneinander fordern. Ihre Aufgaben, Rechteund Pflichten können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind,beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung derVorstandssitzungen erfolgt durch den vertretungsbefugten Vorstand mit einer Frist voneiner Woche. Die Einberufung kann schriftlich, auch per E-Mail, oder mündlich erfolgen.Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacherMehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet dieStimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auchschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihreZustimmung zu den Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oderfernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und voneinem vertretungsbefugten Vorstand zu unterzeichnen15.8 Ausgaben, die über 500€ hinausgehen, müssen von den Vorstandsmitgliedern, wie in15.9 Punkt 15.3 festgelegt, genehmigt werden.Über die monatliche Vorstandssitzung muss ein Protokoll angefertigt werden. DieVorstandsmitglieder verpflichten sich, vertraulich gefasste Beschlüsse geheim zu halten.Verstöße dagegen können zur sofortigen Abberufung führen.15.10 15.11 Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl desClubs und die Förderung des Sports erfordern. Er ist berechtigt und verpflichtet, alleMaßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einerordnungsgemäßen Vereinsführung als notwendig erachtet.Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt,Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebunggerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.16.1 16.2 16.3 16.4
§ 16 Revisionswesen
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder desVorstands sein.Den Kassenprüfern obliegt eine mindestens einmalige Prüfung jährlich von allenBüchern sämtlicher Abteilungen des Clubs. Sie haben das Recht und die Pflicht,die Buchführung im regelmäßigen Turnus zu prüfen. Beanstandungen haben sie demVorstand zu melden.Über die Kassenprüfungen sind Revisionsberichte zu erstellen. In derJahreshauptversammlung sind die Kassenprüfer verpflichtet, den Mitgliedern dieErgebnisse ihrer Revision bekanntzugeben.Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungenerstrecken, nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstandgenehmigten Ausgaben. Die Tätigkeit der Revisoren ist streng vertraulich.17.1 17.2 17.3 17.4
§ 17 Schlussvorschriften
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung desSports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Clubs oder beiVereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durchVersicherungen gedeckt sind.Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.
Diese Neufassung der Satzung wurde mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlungvom 26. Juni 2026 genehmigt. Sie tritt mit dem Tag des Eintrags in das Vereinsregister inKraft.München, den 26.06.2026
SC Amicitia e.V.München








